Mittwoch, 22. Februar 2006: Steuererklärung: Hinweis wegen Abzug

Gehörlose dürfen einen pauschalen Abzug von neu 2500.- (statt bisher im Kanton St. Gallen 2000.-) in die Steuererklärung im Abschnitt «krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten» eintragen.

Dazu einen Auszug aus dem «St. Galler Tagblatt»:

Mein Ehemann ist gehörlos, wofür ich in den letzten Jahren im Kanton St. Gallen bei den Krankheits- und Unfallkosten jeweils einen pauschalen Abzug von 2000 Franken geltend gemacht habe. Gemäss der aktuellen Wegleitung besteht der Abzug von 2000 Franken immer noch. Nun habe ich in Ihrem letzten Artikel gelesen, dass dieser Abzug 2500 Franken beträgt. Was stimmt nun?

Antwort Tagblatt: Meines Erachtens beschreibt die Wegleitung des Kantons St. Gallen für das Jahr 2005 den Bereich der krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten etwas ungenau. Wie bereits anlässlich des letzten Steuertelefons erwähnt, dürfen neu behinderungsbedingte Kosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Die eidgenössisch festgelegten pauschalen Ansätze sind dabei für jeden Kanton anzuwenden. Aus diesem Grund kann im Kanton St. Gallen für Gehörlose ein pauschaler Betrag von Fr. 2500.– (und nicht Fr. 2000.–) geltend gemacht werden, und zwar als Behinderungskosten.


Ereignisdatum: Mittwoch, 22. Februar 2006; Publikationsdatum: Mittwoch, 22. Februar 2006
Quelle oder Autor: Gregor Maier, Quelle: St. Galler Tagblatt