Gehörlosenclub St. Gallen
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Statuten

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Rechtsverbindlich sind nur die Original-Statuten von 1999 und bei den Statutenänderungen die entsprechenden Protokolle der Generalversammlungen.


I. Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Gehörlosen Club St. Gallen» (abgekürzt Club oder GCSG) besteht mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). 

Der Club entstand durch die Fusion vom 1. Januar 1996 zwischen dem Gehörlosen Sportclub St. Gallen (gegründet 1961) und dem Gehörlosen Verein St. Gallen (gegründet 1909). Der Club ist politisch und konfessionell neutral.


Art. 2 Verbindungen

Der Club ist Mitglied

  • des Schweizerischen Gehörlosen Sportverbandes (SDS)
  • des Schweizerischen Gehörlosenbundes (SGB FSS)

 

Der Club ist Kollektivmitglied

  • der Schweizerischen Gehörlosen Kegelvereinigung (SGKV)
  • des Schweizerischen Schachverbandes für Hörbehinderte (SSVH)


Art. 3 Zweck des Clubs

Der Club fördert die Selbsthilfe und die soziale Integration Gehörloser. Er stärkt die Selbstständigkeit der Gehörlosen, Schwerhörigen und später Ertaubten und ermutigt sie zur Gemeinschaft und Solidarität untereinander. Diese Ziele werden angestrebt mit: 

Diese Ziele werden angestrebt mit:

  1. Förderung der Gehörlosenkultur
  2. Vertretung der Gehörloseninteressen in der Ostschweiz
  3. Körperliche und geistige Ertüchtigung durch Trainings und Wettkämpfe
  4. Durchführung von kulturellen und sportlichen Anlässen
  5. Fortbildungsangebote, Lehrkurse und Vorträge
  6. Öffentlichkeitsarbeit
  7. Der Club betreibt das ostschweizerische Gehörlosenzentrum


II. Mitgliedschaft

 

Art. 4 Mitglieder

Jede natürliche Person, kann Mitglied sein. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen Person bedarf der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Clubs zu wahren, die Statuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge zu leisten. 


Art. 5 Eintritt

Wer Mitglied werden will, hat dem Präsidenten eine schriftliche Beitrittserklärung oder über ein bereitgestelltes Internet-Formular der Club-Website, sofern vorhanden, einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


Art. 6 Austritt

Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres austreten. Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten bis spätestens Ende November zuzustellen. Mitglieder, die einen Lizenzausweis eines Sportverbandes besitzen, dem der Club angehört müssen auch die Austrittserklärungen dieses Verbandes ausfüllen und die Lizenz zurückgeben. 


Art. 7 Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen. Der Ausschluss ist auf Verlangen des Betroffenen zu begründen. Der Betroffene kann gegen den Ausschluss innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme an die Mitgliederversammlung rekurrieren, welche endgültig entscheidet. Diese kann das Mitglied auch ohne Angabe von Gründen ausschliessen.


Art. 8 Langjährige Mitglieder

Mitglieder, welche 25 und 50 Jahre dem Club angehören, werden an der Klausfeier geehrt und erhalten ein Erinnerungsgeschenk.


Art. 9 Ehrenmitglieder

Eine Person, die sich um den Club besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Mitglieder können Vorschläge für Ehrungen beim Vorstand einbringen. Die Ehrung erfolgt durch den Vorstand an der Mitgliederversammlung. 


III. Organisation


A. Mitgliederversammlung

Art. 10 Oberstes Organ

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie kann über sämtliche Geschäfte entscheiden, die ihr vom Vorstand oder einem Mitglied vorgelegt werden. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 1. Festsetzung und Änderung der Statuten

 2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, seines Präsidenten, der Revisionsstelle und der Abteilungsrevisoren 

3. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung 

4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge an den Club 

5. Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss eines Mitgliedes 

6. Weitere Traktanden, die der Mitgliederversammlung durch die Statuten oder zwingend durch das Gesetz zugewiesen sind.

 

Art. 11 Zeitpunkt

Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt, nämlich im Frühjahr als Generalversammlung. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn eine vorausgehende Mitgliederversammlung oder der Vorstand sie beschliesst, sowie wenn ein Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.


Art. 12 Einberufung

Der Vorstand sorgt in geeigneter Weise dafür, dass das Datum einer Mitgliederversammlung möglichst frühzeitig bekannt ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand Anträge einreichen und die entsprechende Traktandierung eines Themas verlangen. Der Vorstand lädt wenigstens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Datum, Zeit, Traktanden und aller von den Mitgliedern eingereichten Anträgen ein. 


Art. 13 Teilnahme und Stimmrecht

Von den Mitgliedern wird der Besuch der Mitgliederversammlung erwartet. Jedes Mitglied, auch ein minderjähriges, hat eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht zulässig. Der Vorstand hat keine Stimme bei der Abstimmung, darf aber bei den Diskussionen teilnehmen


Art. 14 Verfahren

Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. 

Bei seiner Verhinderung bezeichnet der Vorstand einen Vorsitzenden.

Der Vorsitzende bestimmt unter Vorbehalt von Statuten und Gesetz das Verfahren.

Er ernennt Stimmenzähler und Protokollführer. 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Hand mehr. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von sieben Mitgliedern wird die Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt.


Art. 15 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Achtel aller Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der ungenügenden Beteiligung kann eine nachfolgende Versammlung zu den bereits vorgelegten Traktanden auch beschliessen, wenn weniger Mitglieder anwesend sind. 

Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide mit dem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid). 

Über Anträge, die nicht nach den Regeln dieser Statuten angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Zur Stellung von Abänderungs- und Gegenanträgen im Rahmen der angekündigten Traktanden sowie zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Ohne vorgängige Ankündigung sind Meinungsumfragen und Abstimmungen über unverbindliche Empfehlungen zulässig. 


B. Vorstand

Art. 16 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und wenigstens vier weiteren Personen, die in der Regel folgende Ressorts vertreten: 

  1. Vizepräsidium/Sport 
  2. Finanzen 
  3. Sekretariat 
  4. Abteilungen 
  5. Protokoll 
  6. Sachverwaltung

 

 Art. 17 Wahl und Konstituierung

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf vier Jahre. Die Mitgliederversammlung bezeichnet den Präsidenten. Soweit sie nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern ein Ressort zuweist, konstituiert sich der Vorstand selbst.


 Art. 18 Aufgaben

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Vertretung des Clubs zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, Durchführung von Clubanlässen, Führung der Mitgliederkontrolle, Jahresprogramm, Erstellung der Jahres-, Kultur- und Sportberichte, Aufsicht über das Gehörlosenzentrum und Genehmigung eines Betriebsreglements, Ausführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

Die genaue Arbeitsverteilung regelt ein Pflichtenheft.


Art. 19 Vorstandsbeschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid).

Vorstandsbeschlüsse können auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied innert sieben Tagen seit Zustellung des Antrages die Durchführung einer Sitzung zu diesem Thema verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes. 


C. Revisionsstelle

Art. 20 Zusammensetzung

An der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt. Diese Amtieren solange, bis einer oder beide aufhören, danach werden an der nächsten Mitgliederversammlung ein oder zwei Revisor/en gewählt


Art. 21 Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Rechnungslegung der Hauptkasse und der Abteilungen. Sie berichtet der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.


IV. Abteilungen

Art. 22 Selbständige Bereiche

Die Abteilungen umfassen jene Mitglieder des Clubs, welche sich einem besonderen Interessengebiet widmen. Über die Bildung und Aufhebung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung des Clubs unter Wahrung der Interessen der betroffenen Mitglieder.


 Art. 23 Organisation

Die Abteilungen organisieren sich selbständig unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

  1. Das oberste Organ ist die Abteilungssitzung, eine Versammlung, in der jedes Mitglied dieser Abteilung eine Stimme besitzt 
  2. Die Abteilungssitzung bestimmt wer Mitglied der Abteilung ist 
  3. Die Abteilungssitzung wählt den Abteilungsleiter und allenfalls die Abteilungskommission 
  4. Die Abteilungssitzung bestimmt über allfällige Mitgliederbeiträge an die Abteilung 

 Die Abteilungssitzung kann zur Organisation der Abteilung ein Reglement erlassen. 

 

Art. 24 Abteilungsleiter 

Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung für den Betrieb und die Finanzen ihrer Abteilung. Sie legen der Abteilungssitzung und dem Vorstand des Clubs jährlich einen Tätigkeitsbericht eine Jahresrechnung und ein Budget vor.


V. Finanzen

Art. 25 Finanzierung

Der Club finanziert seine Tätigkeiten aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sammlungen und Sponsoring, Inseraten, Veranstaltungen, Zinsen sowie Betriebserträgen des Gehörlosenzentrums. Der Club und die Abteilungen führen getrennte Kassen.


Art. 26 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des Clubs und den Abteilungssitzungen festgesetzt und darf im Jahr Fr. 200.- nicht übersteigen. Die Mitglieder können nicht zu zusätzlichen finanziellen Leistungen hinzugezogen werden.


Art. 27 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Club oder in die Abteilung, wobei beim Eintritt in der ersten Jahreshälfte der volle Jahresbeitrag, und beim Eintritt zwischen 1. Juli und 31. Oktober der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen ist.

Beim Eintritt zwischen 1. November und 31. Dezember wird auf die Beitragserhebung verzichtet. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Schüler sind vom Clubbeitrag befreit. 

Die Abteilungen und der Vorstand können für bestimmte Mitgliederarten individuelle Lösungen finden


 Art. 28 Folgen des Teilnahmeverzichtes an einer Veranstaltung

Ein Mitglied, das sich definitiv zur Teilnahme an einer Veranstaltung anmeldete, kann seine Anmeldung nur aus zwingenden Gründen zurückziehen. Es haftet für die finanziellen Folgen des Rückzuges, namentlich beim Fehlen eines triftigen Grundes. Es gelten die AGB. 


Art. 29 Ehrenamtliche Tätigkeit der Organe

Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und andere Funktionäre leisten ihre Arbeit ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen, insbesondere auch für den Besuch von Sitzungen und Delegiertenversammlungen.


Art. 30 Zeichnungsrecht

Für Kassa- und Giroverkehr mit Bank und Post zeichnen der Kassier und der Präsident rechtsgültig einzeln, für die übrigen Geschäfte kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten und bei dessen Abwesenheit mit einem anderen Vorstandsmitglied.


VI. Schlussbestimmungen

 

Art. 31 Auflösung

Der Club kann nur bei einem Bestand von weniger als zehn Mitgliedern aufgelöst werden. Bei der Auflösung ist das vorhandene Clubvermögen einer ostschweizerischen Institution mit ähnlichen Zwecken zur Verwahrung bis zu einer Neugründung zu übergeben. 

Sollte sich innerhalb von zehn Jahren kein neuer Club bilden, ist das ganze Vermögen zu je einem Drittel auf den Schweiz. Gehörlosenbund (SGB FSS), an den Schweiz. Gehörlosen Sportverband (SDS) und an das ostschweizerische Gehörlosenwesen aufzuteilen.

 

Art. 32 Statutenänderungen

Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand drei Monate vor einer Mitgliederversammlung einzureichen. Dieser gibt den Inhalt der Statutenänderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.


Art. 33 Inkraftsetzung

Die Änderungen der Statuten des Gehörlosen Clubs St. Gallen inklusive deren Änderungen vom 22. Oktober 1999, 2005 und 6. April 2013 wurden an der Mitgliederversammlung vom 9. April 2022 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

St. Gallen, 9. April 2022 

Gehörlosen Club St. Gallen